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Sebastian Gollnow/dpa/Archiv
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Das ist in Baden-Württemberg erlaubt

Die Gastro darf unter Auflagen wieder öffnen, die Kontakbeschränkungen wurden gelockert

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Neue Regelungen in Baden-Württemberg

Am Samstag, den 9. Mai 2020 hat die Landesregierung in Baden-Württemberg die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 erneut geändert.

Die ersten Änderungen treten bereits am Montag (11. Mai) in Kraft. Die Lockerungen dürften die vielen Fragen nach Öffnungen von Gastronomie und touristischen Einrichtungen beantworten - auch die Kontaktbeschränkungen wurden ein wenig gelockert.

Das ist wieder erlaubt

11. Mai 2020

  • Treffen mit weiterem Haushalt im öffentlichen Raum
  • Direkte Verwandte und – neu – Geschwistern und deren Nachkommen (Kinder, Enkel) sind von der Fünf-Personen-Grenze ausgenommen.
  • Musikschulen, Jugendkunstschulen sowie Fahr- und Flugschulen dürfen eingeschränkt wieder öffnen
  • Sonnenstudios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios und Piercingstudios dürfen wieder öffnen (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht)
  • Gesichtsnahe Dienstleistungen in Friseursalons und Kosmetikstudios (Bartpflege, Wimpern färben und Augenbrauen zupfen) ist gestattet.
  • Spielbanken, Spielhallen und  Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen – allerdings ohne gastronomischen Angebote
  • Sport: Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt und Sportboothäfen dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Freiluft-Sport mit Tieren und Luftsport kann unter Auflagen wieder stattfinden.
  • Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr zu tragen, sondern auch im Personenfernverkehr und in Flughafengebäuden.

18. Mai 2020

  • Speisegaststätten dürfen ab 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen.
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu bezahlen ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Campingplätze dürfen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften wieder öffnen, die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen, solange eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • Voraussichtlich wird es zum 18. Mai eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben.

Geschlossen / untersagt bleiben zunächst

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art (Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater)
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, soweit für einzelne nicht etwas anderes geregelt ist
  • Kinos, Jugendhäuser und öffentliche Bolzplätze
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen.
  • Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen (Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen) –  der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen ist jedoch erlaubt
  • Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
  • Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.