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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen der Radio 7 Hörfunk GmbH + Co. KG, Gaisenbergstraße 29, 89073 Ulm, nachstehend „Radio 7“ genannt, und Dritten über die Produktion und die Ausstrahlung bzw. Schaltung von Werbemitteln abgeschlossen werden. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Auftraggebers wird – auch insoweit diesen nicht ausdrücklich im Einzelfall widersprochen wird – ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2. Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Audiospots, Tonfolgen, Texte, Bewegtbilder und Werbebanner. Aufträge zur Ausstrahlung bzw. Schaltung von Werbemitteln sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen (Vertragsjahr). Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3. Die Ausstrahlung oder Schaltung von Werbung setzt die schriftliche Erteilung eines entsprechenden Auftrages voraus. Werbeaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Radio 7 verbindlich. Der Werbeauftrag muss mindestens fünf Werktage vor Ausstrahlungs- bzw. Schalttermin eingegangen sein. Kurzfristige Buchungen sind nur nach Vereinbarung möglich. Können die Werbeaufträge aus zeitlichen Gründen nicht mehr vor der Ausstrahlung bzw. Schaltung schriftlich bestätigt werden, kann die Auftragsbestätigung auch nach Ausstrahlung/Schaltung erfolgen. Der Vertrag über die Ausstrahlung/Schaltung von Werbemitteln gilt auch dann als zustande gekommen, wenn Radio 7 die Werbemittel auftragsgemäß ausstrahlt bzw. schaltet.

 

4. Radio 7 behält sich vor, Werbeaufträge nach freiem Ermessen abzulehnen. Im Rahmen bereits erteilter Werbeaufträge kann Radio 7 die Ausstrahlung/Schaltung einzelner oder mehrerer Werbemittel ablehnen, wenn diese der von Radio 7 geforderten üblichen technischen Qualität nicht entsprechen oder wenn der Inhalt der Werbemittel gegen allgemeine Gesetze, behördliche Bestimmungen und/oder die guten Sitten verstößt und/oder deren Ausstrahlung/Schaltung für Radio 7 unzumutbar ist. Ferner müssen Audiospots auch den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, des Landesmediengesetzes Baden-Württemberg, den Werberichtlinien Hörfunk, der Gewinnspielsatzungen sowie allen sonstigen für Rundfunkangebote geltenden Vorgaben entsprechen. Radio 7 wird dem Auftraggeber die Ablehnung eines solchen Werbemittels unverzüglich mitteilen, Radio 7 steht für die abgelehnte Ausstrahlung/Schaltung der Werbemittel kein Vergütungsanspruch zu, umgekehrt sind diesbezüglich Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Radio 7 ausgeschlossen.

 

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen für die Werbemittel rechtzeitig, spätestens jedoch drei Arbeitstage vor Ausstrahlung, frei Haus zu liefern. Sofern dieser Termin nicht eingehalten wird, ist Radio 7 berechtigt, die Ausstrahlung/Schaltung des Werbemittels auf den nächstmöglichen Termin zu verschieben – im Falle der Vereinbarung einer festen Sendezeit erfolgt die Verschiebung auf den nächstmöglichen Termin zur selben Stunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der gelieferten Materialien erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte abgelöst und/oder inne hat, über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und diese auch zu den vorgesehenen Werbezwecken an Dritte übertragen darf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Radio 7 auch ggf. erforderliche Copyright-Angaben, insbesondere für Bilder, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Radio 7 behält sich vor angelieferte Materialien ohne die Copyright-Angaben nicht zu verwenden. Das angelieferte Material muss auch die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben enthalten. Werden diese Angaben vom Auftraggeber nicht mitgeliefert, so wird unterstellt, dass dieses Material keine GEMA-pflichtigen Elemente enthält. Unterlassungen des Auftraggebers gehen ausschließlich zu dessen Lasten. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt Radio 7 von allen Ansprüchen Dritter frei, die infolge der unterbliebenen Mitteilung entstehen. Diese Freistellung umfasst auch die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. Im Übrigen ist Radio 7 zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemittel des Auftraggebers im Verhältnis zum Auftraggeber nicht verpflichtet.

 

6. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von Radio 7 vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an Radio 7 gerichtet werden und spätestens 1 Monat vor der vorgesehenen Erstausstrahlung bei Radio 7 eingehen. Auch bei Einhaltung der genannten Frist besteht auf die Zustimmung von Radio 7 kein Anspruch. Tritt der Auftraggeber weniger als einen Monat vor dem vereinbarten Termin von seinem Werbeauftrag zurück, so kann Radio 7 als Aufwendungsersatz 25% des stornierten Auftragswertes in Rechnung stellen. Erfolgt der Rücktritt weniger als zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin, kann Radio 7 50% und bei einem Rücktritt zu Beginn oder während des vereinbarten Zeitraums/Termins 100% des stornierten Auftragswertes als Aufwendungsersatz in Rechnung stellen.

 

7. Aufträge von Werbeagenturen oder Werbemittlern werden nur entgegengenommen, wenn die Agentur oder die Mittler vom Auftraggeber anerkannt sind. Eine Anerkennung ist nur möglich für namentlich bezeichnete Werbetreibende, die das Produkt herstellen oder vertreiben und unter der Voraussetzung, dass die Agentur oder der Mittler den Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen kann.

 

8. Die Pflicht von Radio 7 zur Aufbewahrung der zur Verfügung gestellten Unterlagen endet drei Monate nach der letzten Ausstrahlung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist ist Radio 7 berechtigt, die Unterlagen zu vernichten.

 

9. Die bestellte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann keine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden – es sei denn, diese wären erklärtermaßen ausschließlich und schriftlich verlangt und von Radio 7 ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Konkurrenzausschlusswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs. Fällt ein Sende-/Schalttermin aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen, höherer Gewalt oder vom Sender nicht zu vertretenden Umständen aus, so wird die Ausstrahlung/Schaltung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb derselben Einschaltzeit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.

 

10. Radio 7 gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge und die Ausstrahlung/Schaltung der Werbemittel zu den gleichen technischen Bedingungen, nach denen das allgemeine Programm von Radio 7 ausgestrahlt bzw. die Internetseite von Radio 7 angeboten wird. Für die Empfangsqualität/Verfügbarkeit kann keine Haftung übernommen werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die Radio 7 zu vertreten hat und die den Zweck der Ausstrahlung/Schaltung nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung/-schaltung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Ausstrahlung/Schaltung nachweislich beeinträchtigt wurde.

 

11. Radio 7 haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten. Soweit Radio 7 nach Vorstehendem auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung jedoch beschränkt auf den Betrag des üblichen und vorhersehbaren Schadens, jedoch maximal auf die Höhe des Auftragswertes. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

12. Wenn ein Werbemittel nicht ausgestrahlt/geschaltet werden kann, weil der Auftraggeber Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig oder qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet Radio 7 zur Verfügung gestellt hat, ist Radio 7 berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Beibringung ordnungsgemäßer Unterlagen, Texte oder Sendekopien zu setzen. Falls das Material vom Auftraggeber nicht fristgemäß beigebracht wird, ist Radio 7 berechtigt, die Ausstrahlung/Schaltung des Werbemittels endgültig zu verweigern. Radio 7 behält in diesem Fall jedoch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Falls wegen der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Beibringung von Unterlagen, Texten oder Sendekopien durch den Auftraggeber ein Werbemittel mangelhaft und/oder falsch ausgestrahlt/geschaltet wird, ist Radio 7 zur Wiederholung der Ausstrahlung/Schaltung nicht verpflichtet und behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Bei fernmündlich oder fernschriftlich erteilten Dispositionen oder durchgegebenen Texten liegt das Risiko etwaiger Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.

 

13. Die aus der jeweiligen aktuellen Preisliste ersichtlichen Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti werden jedem Auftraggeber gleichmäßig berechnet bzw. gewährt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die von Radio 7 anerkannten Agenturen und Mittler erhalten bei Anlieferung sende-/schaltfähiger Werbemittel eine Vergütung in Höhe des branchenüblichen Provisionssatzes (max. 15 %) auf die Nettorechnungsbeträge. Auf die jeweils gültigen Preise werden bei der halbmonatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß des vereinbarten Auftragsvolumens gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertrages rückwirkend, entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit, abgerechnet. Eine Rabattzusammenfassung erfolgt nur dann, wenn dies - z. B. aufgrund Konzernverbundes – ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Verbundwerbung (für mehr als einen Werbetreibenden oder mehrere Erzeugnisse bzw. Leistungen innerhalb eines Werbemittels) bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Zustimmung durch Radio 7 und berechtigt Radio 7 zur Erhebung eines Verbundzuschlages.

 

14. Leistungen von Radio 7 werden jeweils zum 15. und 30. eines Monats für den zurückliegenden Zeitraum in Rechnung gestellt. Sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit sind innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Werden Aufträge von ausländischen Kunden erteilt und wird in diesem Rahmen in fremder Währung fakturiert, so ist zur Umrechnung der Wechselkurs maßgeblich, der zum jeweiligen Ersten des Monats Gültigkeit hat, in dem die Rechnungsstellung erfolgt. Radio 7 ist - insbesondere bei Neukunden - berechtigt, die Ausstrahlung/Schaltung der Werbemittel gegen Vorauskasse zu verlangen. Radio 7 behält sich vor, auch in weiteren Einzelfällen Vorauskasse zu verlangen. Bei Bankabbuchung wird 2 % Skonto von Radio 7 gewährt.

 

15. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. als pauschalierter Verzugsschaden geschuldet, wobei dies die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausschließt. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass Radio 7 durch den Zahlungsverzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Derselbe Zinssatz gilt bei einer vereinbarten Stundung als geschuldet, es sei denn, die Parteien treffen ausdrücklich eine hiervon abweichende Zinsregelung. Radio 7 kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Ausstrahlungs-/Schalttermine Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Radio 7 berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbeauftrages, die Ausstrahlung/Schaltung weiterer Werbemittel, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages bzw. von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von Radio 7 nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

 

16. Aufträge für Werbeproduktionen/Audiospots sollten mindestens drei Wochen vor Ausstrahlung erteilt sein und werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausstrahlung vorgelegt. Sie bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Kosten für die Produktion richten sich nach dem vereinbarten Aufwand. Bei Verwendung von Musik werden ggf. Leistungs- und Autorenrechte sowie GEMA-Gebühren gesondert in Rechnung gestellt. Sofern der Auftraggeber bei der Präsentation die Audiospots ablehnen sollte, obwohl Radio 7 seine Leistung vertragsgemäß erbracht hat, und unterbleibt deshalb die Ausstrahlung der Audiospots, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, die vereinbarten Produktionskosten zu bezahlen.

 

17. Bei Radio 7 verbleiben sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte von Audiospots, die von Radio 7 konzipiert und produziert worden sind. Dem Auftraggeber wird lediglich das Recht zur Ausstrahlung bei Radio 7 eingeräumt. Ausstrahlungen bei anderen Hörfunksendern bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Radio 7 ist berechtigt eine angemessene Vergütung hierfür zu verlangen. Der Auftraggeber gestattet Radio 7, alle Spots nach ihrer Ausstrahlung zu Lehrzwecken, zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer unentgeltlichen Serviceleistung durch Radio 7 erfolgt.

 

18. Es ist nicht gestattet, das Radio 7 Logo oder sonstige Schriftzüge, die den Eindruck einer Radio 7 Veranstaltung, -Kooperation, -Präsentation o.Ä. erwecken, ohne ausdrückliche Zustimmung von Radio 7 zu verwenden. Ist eine Nutzung des Radio 7 Logos im Rahmen von Flyern, Foldern, Plakaten, Anzeigen, Eintrittskarten, Bannern, Internetauftritten o.Ä. von Radio 7 gewünscht, müssen Form, Größe und Zeitraum der Nutzung mit Radio 7 im Vorfeld abgestimmt und schriftlich genehmigt werden.

 

19. Die Radio 7 zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zum Datenschutz ausschließlich für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erhoben, verarbeitet und gespeichert.

 

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Ulm. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

 

21. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit als möglich entsprechen.

 

22. Nebenabsprachen und Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform, gleiches gilt für die Aufhebung der Schriftform. Sofern nach den vorstehenden Regelungen Schriftform gefordert wird, ist diese auch bei Übersendung durch Telefax gewährt.

 

Stand: Februar 2014