Damit sollen die wertvollen Lebensräume und der Nachwuchs der dort brütenden Vögel und anderer Tiere geschützt werden. Darauf weist das Umweltschutzamt des Bodenseekreises hin.
Vom Verbot ausgenommen sind Pflegemaßnahmen an Beerenobst und Ziergehölzen im Hausgarten sowie Pflegeschnittmaßnahmen an Obsthochstämmen. Arbeiten im Wald, die durch den Forstbetrieb durchgeführt werden, können ebenso vorgenommen werden. Jedoch ist bei diesen Maßnahmen immer Rücksicht auf etwaige Nistplätze von Vögeln zu nehmen.
Eine weitere Ausnahme stellen Maßnahmen dar, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden müssen, wie zum Beispiel das Fällen eines kranken Baumes, der auf einen Weg oder eine Straße zu fallen droht. Dies ist jedoch vorab mit dem Umweltschutzamt im Landratsamt abzuklären.
Nähere Informationen auch beim Umweltschutzamt des Landratsamts Bodenseekreis unter der Tel.: 07541 204-5363.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer Hecken während der Schonzeit bis Ende September rodet, zerstört oder auf den Stock zurückschneidet. Dies sei ein Verstoß gegen das Landschaftsschutzgesetz, so sieht es das Gesetz vor.
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